Durch das SGB IX werden alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilnahme von Menschen mit Behinderungen erfasst. Als sozialpolitisches Ziel der Teilhabeleistungen des SGB IX wird von § 1 SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft genannt. In § 2 SGB IX werden zudem die Begriffe der Behinderung und der Schwerbehinderung definiert. Des Weiteren enthält das SGB IX Regelungen über die verschiedenen Leistungen des SGB IX, deren Inhalt und wer der zuständige Träger der Leistung ist. Zudem enthält das SGB IX Bestimmungen über die Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und die dafür erforderlichen Verfahrensweisen.
Um das in § 1 SGB IX genannte Ziel der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, soll das SGB IX
- das Benachteiligungsverbot aus Art.3 III 2 GG umsetzen,
- die Unterschiede und Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts so weit wie möglich beenden,
- eine einheitliche Rehabilitationspraxis erreichen,
- den Zugang und die Erbringung von Leistungen organisieren, sowie Qualität und Effizienz dieser Leistungen sicherstellen,
- Strukturen für die Zusammenarbeit der Träger, Erbringer und Empfänger von Leistungen schaffen und
- die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiter umsetzen und ausbauen.
Zu den inhaltlichen Schwerpunkten des SGB IX gehört zudem
- die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen, insbesondere im Arbeitsleben durch Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation,
- den Leistungsberechtigten ein Wunsch- oder Wahlrecht bzgl. der Leistungen einzuräumen (vgl. § 8 SGB IX)
- neben den Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einzubeziehen,
- die Berücksichtigung von geschlechtstypischen Belastungen sowie die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
- dass die Leistungen aufgrund des SGB IX auch psychologische und pädagogische Hilfen umfassen.