Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung von schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen. Sie fördert die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle und vertritt ihre Interessen. Sie muss gem. § 177 SGB IX in Betrieben gewählt werden, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Dabei wählen die schwerbehinderten Arbeitnehmer aus ihrer Mitte eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter, der die Vertrauensperson im Falle ihrer Verhinderung vertritt. Die Schwerbehindertenvertretung besteht also aus einer Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt gem. § 177 VII SGB IX vier Jahre. Sie erlischt vorzeitig, wenn
- die Vertrauensperson das Amt niederlegt,
- die Vertrauensperson aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
- die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert.
In einem solchen Fall rückt für die restliche Amtszeit das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied nach. Sinkt während der Amtszeit die Anzahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer unter 5, beendet dieser Umstand nicht die Amtszeit. Nach der Amtszeit wird dann jedoch keine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern sowie den schwerbehinderten Menschen helfend und beratend zur Seite zu stehen. Dafür bietet sie Gesprächsmöglichkeiten an, stellt ihre Kenntnisse zur Verfügung und schaltet sich bei Schwierigkeiten ein. Zu den Aufgaben und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung gehören unter anderem
- Mitwirkung bei Einstellungen von schwerbehinderten Menschen: Gem. § 164 I SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen,
- Anhörungspflichten und Mitwirkungsrechte: Gem. § 178 II 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bzgl. aller Angelegenheiten unterrichten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer allein oder eine Gruppe von schwerbehinderten Arbeitnehmern betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist dabei vor jeder Entscheidung zu hören und nach jeder getroffenen Entscheidung über diese zu informieren. Des Weiteren ist die Schwerbehindertenvertretung z.B. bei Umsetzungen, Versetzungen, Beförderungen, Kündigungen, usw. zu informieren und ihr muss die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Die Schwerbehindertenvertretung muss die Möglichkeit bekommen, mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu sprechen und sich über die Situation umfassend zu informieren. Zudem kann der Arbeitnehmer die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 III SGB IX bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers heranziehen.
- Teilnahmerecht: Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 178 IV SGB IX das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Dabei kann sie beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
- Kündigungsschutz: Die Schwerbehindertenvertretung genießt gem. § 179 III 1 SGB IX den gleichen Kündigungsschutz wie auch der Betriebsrat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie ihre Aufgaben neutral, unabhängig und frei von Weisungen ausüben kann. Ausnahmen, in denen eine ordentliche Kündigung dennoch zulässig ist, liegen z.B. bei einer Betriebsstilllegung vor. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund kann nach § 15 I, II KSchG weiterhin ausgesprochen werden. Der Kündigungsschutz bleibt gem. § 15 I 2 KSchG ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit bestehen.