Definition Behinderung/ Schwerbehinderung und Grad der Behinderung

Gem. § 2 I 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Von einer Behinderung bedroht sind Menschen dann, wenn „eine Beeinträchtigung nach § 2 I 1 SGB IX zu erwarten ist“.

Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt gem. § 2 I 2 SGB IX vor, wenn „der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht“. Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in der jeweiligen Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Dabei ist nicht relevant, ob die jeweilige Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder Folge einer Krankheit ist. Abweichungen vom ästhetischen Idealen wie z.B. abstehende Ohren stellen keinen untypischen Zustand und somit auch keine Behinderung dar. Bloße Störungen des sozialen Wohlbefindens stellen ebenfalls noch keine Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung dar. Die jeweilige Beeinträchtigung muss sich zudem auf die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft auswirken. Die Beeinträchtigung muss sich dabei nicht auf alle Lebensbereiche erstrecken. Es ist bereits ausreichend, wenn ein einzelner oder mehrere Lebensbereiche beeinträchtigt werden und eine Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund der Beeinträchtigung möglich ist.

Eine Schwerbehinderung liegt gem. § 2 II SGB IX dann vor, wenn bei der Person „ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches“ hat.

Durch den Grad der Behinderung (GdB) wird die Schwere einer Behinderung gemessen. Er soll das Ausmaß körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens darstellen. Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung sind gem. § 152 SGB IX die Versorgungsämter. Der GdB wird zwischen 20 und 100 dargestellt. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Je höher der Wert ist, desto stärker ist die Behinderung. Bei einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Der GdB muss nicht über das gesamte Leben hinweg gleichbleiben. Bei Verbesserungen oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes kann sich der Grad der Behinderung verändern. Der GdB wird auf Antrag durch ein ärztliches Gutachten bemessen. Kriterien für die Bestimmung des Grades der Behinderung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die darin enthaltenen Angaben dienen jedoch lediglich zur Orientierung, da die Ermittlung des Grades der Behinderung eines Menschen immer von Einzelfall abhängig ist. Einzelne Behinderungen und Erkrankungen werden nicht zusammengezählt, sondern insgesamt bewertet. So kann es beispielsweise vorkommen, dass eine Person, die zwei Behinderungen, eine mit einem GdB von 50 und eine mit einem GdB von 30, hat, nicht unbedingt einen Grad der Behinderung von 80, sondern von 60 haben kann.