Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr können beim zuständigen Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Ausweisinhaber muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Das entsprechende Antragsformular erhält man bei
- dem zuständigen Versorgungsamt,
- dem Bürgerbüro der Stadt,
- einer EUTB-Beratungsstelle oder
- den Vertretungen für Menschen mit Schwerbehinderungen in Betrieben.
Auch im Internet kann der Antrag heruntergeladen werden. Zu beachten ist, dass das Antragsformular von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Zusammen mit dem Antrag sollten auch Dokumente und Nachweise eingereicht werden. Dazu zählen z.B. ärztliche Unterlagen, Unterlagen aus dem Krankenhaus, bereits bestehende amtliche Gutachten, Name und Anschrift von besuchten Sonder- oder Förderschulen, Anerkennungsbescheide und Informationen über bereits gestellte Anträge bei verschiedenen sozialen Leistungsträgern.
Das Antragsverfahren ist kostenlos. Der Antrag muss grundsätzlich von dem Menschen mit der Behinderung selbst gestellt werden, jedoch kann auch eine andere Person, wie z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter eines Behindertenverbandes, für die Antragstellung bevollmächtigt werden. Gem. § 32 SGB IX kann der Mensch mit Behinderung bei der Ausfüllung seines Antrags von der Schwerbehindertenvertretung, Mitarbeitern von Behindertenorganisationen, Ansprechpersonen in der Versorgungsverwaltung und von ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen bei der Ausfüllung des Antrags unterstützt werden.
Das Ergebnis des Antragsverfahrens wird dem Betroffenen vom Versorgungsamt in einem Feststellungsbescheid mitgeteilt. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 wird dem Antragsteller die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX ausgesprochen. Bei einem GdB ab 20 enthält der Bescheid im wesentlichen Informationen über den Grad der Behinderung und die anerkannten Merkzeichen (z.B. Bl für Blind). Bei einem Grad der Behinderung unter 20 ergeht ein ablehnender Bescheid. Falls der Betroffene mit dem Ergebnis des Feststellungsbescheids nicht einverstanden ist, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden, wenn z.B. bestimmte Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.