Ein Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung bei der jeweiligen Person mindestens 50 beträgt. Mit dem Ausweis kann die Schwerbehinderung z.B. gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern. Er dient als amtliche Anerkennung der Schwerbehinderung. Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man bestimmte Nachteilsausgleiche erhalten, wie z.B. besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz oder zusätzliche Urlaubstage. Auch für günstigere Karten in Museen, Schwimmbädern, Bahnen etc. kann der Schwerbehindertenausweis verwendet werden. Einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen ist nicht verpflichtend. Jede Person kann also selbst entscheiden, ob sie einen Schwerbehindertenausweis haben möchte oder nicht.
In dem Schwerbehindertenausweis sind der Grad der Behinderung, eventuelle Merkzeichen und die Gültigkeit des Ausweises notiert. Ein Schwerbehindertenausweis ist maximal für fünf Jahre gültig. Eine unbefristete Ausstellung ist nur für den Fall möglich, dass beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und somit auch des Grades der Behinderung nicht mehr zu erwarten ist. Die Grundfarbe des Ausweises ist Grün. Enthält der Ausweis das Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ ist der Ausweis orange-grün. In einem solchen Fall darf der Ausweisträger dann umsonst oder ermäßigt in öffentlichen Transportmitteln fahren. Gegebenenfalls ist dafür jedoch eine sog. Wertmarke erforderlich, die bei der jeweiligen Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt erworben werden muss. Ist das Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Ausweis eingetragen, ist diese Wertmarke kostenlos. Auf der Vorderseite des orange-grünen Ausweises ist zudem ein „B“ für Begleitperson eingetragen. Sofern dieses nicht durchgestrichen ist, kann der Ausweisträger kostenlos eine Begleitperson mitnehmen.
Auf der Rückseite des Ausweises sind zudem, abhängig von der jeweiligen Behinderung, verschiedene Merkzeichen eingetragen. Diese stehen für:
- Merkzeichen aG = außergewöhnlich gehbehindert
- Merkzeichen B = Begleitung erforderlich
- Merkzeichen Bl = blind
- Merkzeichen G = gehbehindert
- Merkzeichen Gl = gehörlos
- Merkzeichen H = hilflos
- Merkzeichen RF = Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung
- Merkzeichen TBl = taubblind